Satzung des EQUAL PostOst e.V.
Stand 13.05.2024
Präambel
EQUAL PostOst e.V. ist ein europaweit tätiger, freiheitlich-demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Verein von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans und Queeren (im Folgenden LSBTQ) aus ehemaligen sowjetunion Ländern (im Folgenden PostOst) und deren Freund_innen. Zwecke des Vereins werden von dem Verein unmittelbar selbst initiiert, alle Hilfsangebote sind kostenlos nutzbar.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen EQUAL PostOst e.V. (European Queer Alliance of PostOst
Community).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und für Menschen, die auf Grund
ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung verfolgt werden, die
Förderung der Volksbildung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
3.1. Maßnahmen zur Unterstützung von LSBTQ-Personen in PostOst-Ländern, etwa durch
Information über die aktuelle politische und rechtliche Situation und Hilfsangebote vor Ort,
Beratung zu Auswanderungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Flucht und Beantragung
von Asyl in akuten Verfolgungssituationen;
3.2. Maßnahmen zur Unterstützung von LSBTQ-Personen aus PostOst-Ländern in Deutschland
als auch europaweit, etwa durch Beratungsangebote zur Gesundheitspflege und zu Wegen der
Integration;
3.3. Maßnahmen zum Monitoring und der Evaluation der Situation für LSBTQ-Menschen in
PostOst-Ländern, etwa die Überwachung von Diskriminierungsfällen und der allgemeinen Lage
der Rechte von LSBTQ Menschen unter Zuhilfenahme von Expert*innen sowie die Erstellung und
Veröffentlichung von Berichten hierzu;
3.4. Maßnahmen zur Repräsentation und Verbesserung der politischen Sichtbarkeit von LSBTQ
aus PostOst-Ländern, etwa durch Stellungnahmen zu sozialwissenschaftlichen, pädagogischen,
theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die LSBTQ betreffen
und den Aufbau von Netzwerken mit anderen steuerbegünstigten und öffentlichen
Unterstützer-Organisationen;
3.5. Bildungsmaßnahmen, etwa Seminare, Vorträge und Ausstellungen, zur Situation von
LSBTQ-Personen in und aus PostOst-Ländern und deren Bedürfnissen (u. a. wg.
Mehrfachdiskriminierung) sowie Empowerment-Angebote für LSBTQ, etwa Workshops und
Gesprächskreise;
3.6. die selbstlose Unterstützung von hilfebedürftigen Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 der
Abgabenordnung, etwa durch psychosoziale Angebote und Beratung zur Gesundheitspflege für
LSBTQ-Personen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche, juristische Person, Gruppen oder Vereine sein, die
vom Vorstand, der über die Aufnahme beschließt, für geeignet gehalten wird und die sich
verpflichtet, den Jahresbeitrag bzw. eine Fördermenge zu zahlen. Über den schriftlichen oder
Textform in (z.B. E-Mail) eingereichten Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
beginnt mit Zugang des Aufnahmebeschlusses. Gegen die ablehnende Entscheidung ist ein
Rechtsmittel nicht möglich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und muss gegenüber dem
Antragsteller nicht begründet werden.
2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:
a. Aktive Mitglieder beteiligen sich an der ehrenamtlichen Arbeit des Vereins, helfen bei der
Festlegung der Vereinsziele und vertreten den Verein nach außen - Stimmrecht.
b. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein durch Zahlung eines Jahresbeitrags
finanziell unterstützen. - beratendes Stimmrecht
c. Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder
assoziieren - Stimmrecht mit einer Stimme pro Gruppe/Organisation
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung einer
Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied
ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied, sowie Förder- bzw. Korporatives Mitglied hat einen im Voraus fällig
werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu Entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt und in der Mitgliedschaftsregelung erläutert.
3. Bei einem unterjährigen Ausscheiden werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht – auch
nicht anteilig – zurückerstattet.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Co-Vorsitzenden.
2. Alle Co-Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein.
3. Für seine Tätigkeit kann der Vorstand ein angemessenes Entgelt erhalten, über dessen
Gewährung die Mitgliederversammlung beschließt. Daneben können einzelne oder alle
Vorstandsmitglieder gegen ein übliches Entgelt für andere Tätigkeitsbereiche beim Verein
angestellt sein oder als Selbstständige gegen Entgelt Leistungen für den Verein erbringen. Bei
Einstellungs- und Vergabeentscheidungen, die sie selbst betreffen, enthalten die
entsprechenden Vorstandsmitglieder sich der Stimme.
4. Der Schatzmeister und der Koordinator für IT-Dienste dürfen dem Vorstand nicht angehören
und werden vom Vorstand berufen.
5. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann sich der Vorstand der Hilfe
Dritter bedienen und diese zu einer dem gemeinnützigen Zweck entsprechenden Vergütung
beauftragen oder anstellen.
6. Der Vorstand kann in entsprechender Anwendung der Regelungen für digitale
Mitgliederversammlungen online tagen und Beschlüsse auch im Umlaufverfahren in Textform
fassen.
7. Erhalten Vorstandsmitglieder eine Vergütung, so ist deren Haftung für Vorstandsverschulden
wie folgt ausgeschlossen:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese
Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen; b. für
sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruhen
Zudem ist die Innenhaftung des Vorstandes, des besonderen Vertreters bzw. der einzelnen
Mitglieder gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich gehandelt.
Dies gilt nicht, soweit zur Absicherung des maßgeblichen Haftungsrisikos eine Versicherung
abgeschlossen ist und eine Haftungsfreistellung des Organs daraus erwächst. Wird der
Vorstand von einem Mitglied oder Dritten persönlich in Anspruch genommen, hat der Verein ihn
freizustellen, soweit die Haftung ausgeschlossen ist.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein
Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e) die Auflösung des Vereins
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung
der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand
haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung, von
einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geschlossener Abstimmung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit, der
Beschluss über die Änderung des Zwecks von drei Vierteln, oder die Auflösung des Vereins d
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigt Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an
den Sunflower Care e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
§ 17 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der
Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder
an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und
ihre Mitglieder rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder
müssen (Online-Mitglie derversammlung).
2. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten,
Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur
Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und
Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme
an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch
sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden
Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht)
ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass
durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von
Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung
einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen
durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und
auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
3. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung
gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte* der Mitglieder ihre
Stimmen in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe und Gremien des Vereins
entsprechend, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung
getroffen ist.