Satzung des EQUAL PostOst e.V.

Entwurfsstand: 31.01.2024

Präambel

EQUAL PostOst e.V. ist ein europaweit tätiger, freiheitlich-demokratischer, überparteilicher undüberkonfessioneller Verein von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans und Queeren (im Folgenden LSBTQ) aus ehemaligen sowjetunion Ländern (im Folgen PostOst) und deren Freund_innen. Zwe cke des Vereins werden von dem Verein unmittelbar selbst initiiert, alle Hilfsangebote sind kostenlos nutzbar.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen EQUAL PostOst e.V. (European Queer Alliance of PostOst Community).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild tätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung verfolgt wer den, die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
3.1. Maßnahmen zur Unterstützung von LSBTQ-Personen in PostOst-Ländern, etwa durch Information über die aktuelle politische und rechtliche Situation und Hilfsangebote vor Ort, Beratung zu Auswanderungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Flucht und Beantra gung von Asyl in akuten Verfolgungssituationen;
3.2. Maßnahmen zur Unterstützung von LSBTQ-Personen aus PostOst-Ländern in Deutschland als auch europaweit, etwa durch Beratungsangebote zur Gesundheitspflege und zu Wegen der Integration;
3.3. Maßnahmen zum Monitoring und der Evaluation der Situation für LSBTQ-Menschen in PostOst-Ländern, etwa die Überwachung von Diskriminierungsfällen und der allgemeinen Lage der Rechte von LSBTQ Menschen unter Zuhilfenahme von Expert*innen sowie die Er stellung und Veröffentlichung von Berichten hierzu;
3.4. Maßnahmen zur Repräsentation und Verbesserung der politischen Sichtbarkeit von LSBTQ aus PostOst-Ländern, etwa durch Stellungnahmen zu sozialwissenschaftlichen,pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die LSBTQ betreffen und den Aufbau von Netzwerken mit anderen steuerbegünstigten und öffentlichen Unterstützer-Organisationen;
3.5. Bildungsmaßnahmen, etwa Seminare, Vorträge und Ausstellungen, zur Situation von LSBTQ-Personen in und aus PostOst-Ländern und deren Bedürfnissen (u. a. wg. Mehrfach diskriminierung) sowie Empowerment-Angebote für LSBTQ, etwa Workshops und Ge sprächskreise;
3.6. die selbstlose Unterstützung von hilfebedürftigen Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung, etwa durch psychosoziale Angebote und Beratung zur Gesundheitspflege für LSBTQ-Personen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche, juristische Person, Gruppen oder Vereine sein, die vom Vorstand, der über die Aufnahme beschließt, für geeignet gehalten wird und die sich verpflichtet, den Jahresbeitrag bzw. eine Fördermenge zu zahlen. Über den schriftlichen oder in Textform (z.B. E-Mail) eingereichten Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglied schaft beginnt mit Zugang des Aufnahmebeschlusses. Gegen die ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht möglich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
2. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:
a. Aktive Mitglieder beteiligen sich an der ehrenamtlichen Arbeit des Vereins, helfen bei der Festlegung der Vereinsziele und vertreten den Verein nach außen - Stimm recht.
b. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein durch Zahlung eines Jahresbei trags finanziell unterstützen. - beratendes Stimmrecht
c. Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder assoziieren - Stimmrecht mit einer Stimme pro Gruppe/Organisation

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsame Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied, sowie Förder- bzw. Korporatives Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu Entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Mitgliedschaftsregelung erläutert.
3. Bei einem unterjährigen Ausscheiden werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht – auch nicht anteilig – zurückerstattet.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Co-Vorsitzenden.
2. Alle Co-Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein.
3. Für seine Tätigkeit kann der Vorstand ein angemessenes Entgelt erhalten, über dessen Gewäh rung die Mitgliederversammlung beschließt. Daneben können einzelne oder alle Vorstandsmitglieder gegen ein übliches Entgelt für andere Tätigkeitsbereiche beim Verein angestellt sein oder als Selb ständige gegen Entgelt Leistungen für den Verein erbringen. Bei Einstellungs- und Vergabeentschei dungen, die sie selbst betreffen, enthalten die entsprechenden Vorstandsmitglieder sich der Stimme.
4. Der Schatzmeister und der Koordinator für IT-Dienste dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden vom Vorstand berufen.
5. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann sich der Vorstand der Hilfe Dritter bedienen und diese zu einer dem gemeinnützigen Zweck entsprechenden Vergütung beauftragen oder anstellen.
6. Der Vorstand kann in entsprechender Anwendung der Regelungen für digitale Mitgliederver sammlungen online tagen und Beschlüsse auch im Umlaufverfahren in Textform fassen.
7. Erhalten Vorstandsmitglieder eine Vergütung, so ist deren Haftung für Vorstandsverschulden wie folgt ausgeschlossen:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;
b. für sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Zudem ist die Innenhaftung des Vorstandes, des besonderen Vertreters bzw. der einzelnen Mitglie der gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich gehandelt. Dies gilt nicht, soweit zur Absicherung des maßgeblichen Haftungsrisikos eine Versicherung abgeschlossen ist und eine Haftungsfreistellung des Organs daraus erwächst. Wird der Vorstand von einem Mitglied oder Dritten persönlich in Anspruch genommen, hat der Verein ihn freizustellen, soweit die Haftung ausgeschlossen ist.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 11 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von ein Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens Eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens Eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter gelei tet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geschlossener Abstimmung mit der Mehr heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stim men der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit, der Beschluss über die Änderung des Zwecks von drei Vierteln, oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberech tigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Sunflower Care e.V., der es unmittelbar und ausschließ lich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 17 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstandnach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mit gliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitglieder rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitglie derversammlung).
2. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung ge stellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektroni schen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsge mäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
3. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte* der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe und Gremien des Vereins entspre chend, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.